Allerdings hat der Steuerberater hierbei einige grundlegende Dinge zu beachten. Insbesondere muss der Einspruchserheber beschwert sein. Das heißt, die falsche Steuerfestsetzung muss ihn belasten.
Beispiel:
Eine inländische GmbH hat im Jahr 2013 einen Verlust in Höhe von 3.200 € erlitten. Beim Erlass des Steuerbescheids unterlief dem Finanzamt jedoch ein Zahlendreher. So ist sowohl in dem Körperschaft- als auch in dem Verlustfeststellungsbescheid ein Defizit von 2.300 € ausgewiesen.
Ein Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid wird keinen Erfolg haben, da die Körperschaftsteuer nach wie vor 0 € betragen würde. Allerdings ist die GmbH bei der Verlustfeststellung beschwert, da sie aufgrund des Fehlers in einem zukünftigen Jahr statt 3.200 € nur 2.300 € als Verlustvortrag verrechnen könnte; ein gegen die Verlustfeststellung gerichteter Bescheid hätte also Aussicht auf Erfolg.
Bei einem kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall wurde eine GmbH in eine Partnerschaftsgesellschaft (sogenannte Freiberufler-GbR) umgewandelt. In der Schlussbilanz der GmbH war nach Ansicht der Partnerschaftsgesellschaft ein Fehler enthalten. Also legte sie - als Rechtsnachfolger der GmbH - gegen den Körperschaftsteuerbescheid Einspruch ein, mit dem sie einen höheren Verlust erwirken wollte.
Der BFH lehnte die Wirksamkeit des Einspruchs allerdings ab, da die Körperschaftsteuer bereits mit 0 € festgesetzt worden ist.