Schadensersatzzahlungen, die ein Vermieter innerhalb der Dreijahresfrist vom Verkäufer eines Mietobjekts wegen nachträglich erkannter Gebäudemängel erhält, dürfen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Berechnung der 15-%-Grenze von den verausgabten Kosten der Mängelbeseitigung (Instandsetzungsaufwendungen) abgezogen werden; sie mindern nicht die Gebäudeanschaffungskosten.
Im Urteilsfall hatte ein Vermieter nachträglich erkannte Mängel an seinem Mietobjekt für 13.211 € beheben lassen; der Verkäufer zahlte ihm hierfür 10.000 € Schadensersatz. Daraufhin minderte das Finanzamt die Gebäudeanschaffungskosten um 10.000 € (auf 336.480 €) und rechnete die Ausgaben für die Mängelbehebung komplett in die Modernisierungsaufwendungen ein (insgesamt: 61.389 €). Dadurch wurde die 15-%-Grenze überschritten (Quote: 18,24 %).
Der BFH urteilte jedoch, dass die erhaltene Schadensersatzleistung nicht von den Gebäudeanschaffungs-, sondern von den Kosten der Mängelbeseitigung abgezogen werden muss. Somit betrugen die Anschaffungskosten 346.480 € und die Modernisierungsaufwendungen lediglich 51.389 €. Daraus ergab sich eine Quote von 14,83 % und die Instandhaltungskosten konnten als Erhaltungsaufwand abgezogen werden. Das Gericht argumentierte, der Schadensersatz sei auf die Mängelbeseitigung und nicht auf den Immobilienkauf zurückzuführen.