Steuerrechtlich wurde dieser Schritt vollzogen, indem das Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG eingebracht wurde und den Familienmitgliedern schenkweise Gesellschaftsrechte eingeräumt wurden.
Ein Problem ergibt sich, wenn die Einbringung keine Steuer auslösen soll und der Einbringende „sein“ Kapital unverändert behalten möchte.
Letzteres ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn ihm die Differenz zwischen
· dem eingebrachten Kapital des Einzelunternehmens und
· dem ihm nach der Umwandlung zuzurechnenden Kommanditkapital
als Forderung gegenüber der KG zusteht (Gutschrift auf dem Darlehenskonto).
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist diese Differenz aber zu versteuern, da das Umwandlungsteuerrecht insoweit keine Buchwertfortführung zulässt. Die Einbringung ist nur insoweit erfolgsneutral möglich, als dem Einbringenden im Gegenzug Gesellschaftsrechte gewährt worden sind.
Steuerberater Hinweis:
Das letzte Wort liegt nun beim Bundesfinanzhof. Er muss im anhängigen Revisionsverfahren prüfen, wie die Einbringung steuerlich zu würdigen ist.