Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich einen Fall aufgerollt, in dem ein Gesellschafter seine GmbH-Anteile an eine amerikanische Gesellschaft veräußert hatte. Im gleichen Atemzug hatte ihn die aufkaufende Gesellschaft als Geschäftsführer angestellt und ihm vertraglich die Option eingeräumt, innerhalb von fünf Jahren 15.000 Aktien zu einem festgelegten Preis zu erwerben. Der Geschäftsführer schied schon nach wenigen Monaten wieder aus der Gesellschaft aus, machte aber von seinem Optionsrecht Gebrauch: Eine gute Entscheidung, denn der Kurs hatte sich zwischenzeitlich verdreifacht und der Coup brachte ihm einen Wertzuwachs von rund 500.000 € ein. Nach Ansicht des Finanzamts handelt es sich bei dem gesamten Betrag um Arbeitslohn.
Der BFH hält diese Schlussfolgerung allerdings für zu vorschnell. Denn laut Gesellschafter beruht die Einräumung der Aktienoption nicht auf seinem Dienstverhältnis, sondern ist ein verdeckter zusätzlicher Kaufpreis für die vorherige Veräußerung der Anteile. Der offizielle Kaufpreis konnte ihm zufolge nicht erhöht werden, weil die NASDAQ-Börsenaufsicht diesen bereits genehmigt hatte. Bestätigen sich diese Zusammenhänge, so der BFH, liegt kein Arbeitslohn, sondern ein zusätzlicher Veräußerungspreis vor. Unerheblich ist, dass die Option im Anstellungsvertrag geregelt wurde. Denn der Vertrag ist nur die äußerere Form der Vereinbarung, es kommt aber auf das wirtschaftlich Gewollte an. Das Finanzgericht muss die genauen Umstände nun noch einmal genauer unter die Lupe nehmen.
Hinweis des Steuerberaters:
Sollte sich herausstellen, dass der durch das Optionsgeschäft erzielte Gewinn ein zusätzlicher Veräußerungspreis ist, muss der Geschäftsführer den Wertzuwachs nur zu 60 % versteuern (Teileinkünfteverfahren). Liegt hingegen Arbeitslohn vor, muss er den vollen Betrag in der Einkommensteuererklärung ansetzen.
In den Fällen, wo die Übertragung von Aktien als Lohnzahlung zu werten ist, kommt es im Folgenden auf den Zeitpunkt an, wann diese Zuwendung zu versteuern ist. Grundsatz dabei ist, dass Lohnsteuer in dem Zeitpunkt anfällt, wenn die Vorteile dem Arbeitnehmer zufließen. Dieser Zeitpunkt ist sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Einkommensteuer entscheidend!
Bei der Überweisung des Lohns bereitet die Bestimmung dieses Zeitpunkts wenig Kopfzerbrechen, da der Lohn mit Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers als zugeflossen gilt. Weitaus schwieriger ist die Frage, wann dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil aus verbilligt überlassenen Aktien zufließt - insbesondere wenn diese noch mit Verfügungsbeschränkungen belastet sind!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich detailliert zu dieser Frage geäußert und sich dabei auf aktienrechtliche Grundsätze gestützt. Vorteile in Form von Aktien fließen einem Arbeitnehmer demnach zu, sobald er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese erlangt. Egal ist, ob er die Papiere wegen einer Sperr- bzw. Haltefrist für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Denn rechtlich und wirtschaftlich ist er bereits dann Inhaber der Aktien, wenn sie auf ihn übertragen oder auf seinem Namen in einem Bankdepot hinterlegt werden.
Ist die Übertragung der Aktien hingegen an die Zustimmung der ausgebenden Gesellschaft geknüpft (sogenannte Vinkulierung), kann der Zufluss laut BFH zu verneinen sein. Denn solange der Arbeitnehmer rechtlich noch nicht über seine Aktien verfügen kann, ist ihm der Vorteil noch nicht zugeflossen.
Hinweis Ihres Steuerberaters in Bonn:
Die zentrale Frage bei der Übertragung von Aktien ist daher, ob
· der Arbeitnehmer die Aktien lediglich wegen einer schuldrechtlichen Verpflichtung nicht weiterveräußern darf (= Zufluss) oder ob
· es ihm rechtlich unmöglich ist, über die Aktien zu verfügen (= kein Zufluss).
Sprechen Sie uns an, falls Ihr Arbeitgeber Ihnen Aktien zuwendet. Wir klären, wann Sie den Vorteil versteuern müssen.