Steuerberater Bonn
Kessenich / Poppelsdorf

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Steuerberater für Betriebsprüfung: Rechte des Steuerpflichtigen

Wenn eine Betriebsprüfung bei Ihnen angekündigt wird, sollten Sie schon vorab von Ihrem Steuerberater über Ihre Rechte und Pflichten während der Prüfung informiert werden. Eine hilfreiche zusätzliche Lektüre hierzu bietet Ihnen ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das die wichtigsten Aspekte zusammenfasst. Danach gilt:

·        Bürger und Unternehmen, die eine Prüfungsanordnung erhalten, können den vom Finanzamt bestimmten Prüfungsbeginn verschieben, wenn sie hierfür wichtige Gründe vorbringen (z.B. Krankheit).

·        Der Geprüfte muss dem Prüfer einen geeigneten Raum bzw. Arbeitsplatz samt Hilfsmitteln zur Verfügung stellen - und darf hierfür kein Geld verlangen.

·        Der Geprüfte muss seine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstige benötigten Unterlagen vorlegen und erläutern, die erbetenen Auskünfte erteilen und den Prüfer beim Zugriff auf die Daten unterstützen.

·        Der Prüfer kann verlangen, dass ihm die auf einem Datenträger gespeicherten Unterlagen lesbar gemacht oder ausgedruckt werden.

·        Der Prüfer kann über das Datenverarbeitungssystem des Geprüften auf gespeicherte Daten per „Nur-Lesezugriff“ zugreifen (sogenannter unmittelbarer Datenzugriff). Alternativ darf er maschinell verwertbare Datenträger wie CDs oder USB-Sticks vom Geprüften verlangen (sogenannte Datenträgerüberlassung) oder ihn auffordern, die Daten nach bestimmten Vorgaben maschinell auszuwerten (sogenannter mittelbarer Datenzugriff).

·        Sofern der Prüfer etwas aufgedeckt hat, hat der Geprüfte das Recht auf eine Schlussbesprechung, bei der die ermittelten Sachverhalte gemeinsam erörtert werden.

·        Der Geprüfte kann verlangen, dass ihm das Ergebnis der Prüfung (= Prüfungsbericht) schriftlich übersandt wird, noch bevor das Finanzamt die Prüfungsfeststellungen in geänderte Steuerbescheide einfließen lässt.

·        Ergibt sich während der Prüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, muss dem Geprüften umgehend mitgeteilt werden, dass gegen ihn ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Das Finanzamt kann dann seine Mitwirkung bei der Aufklärung belastender Sachverhalte nicht erzwingen.

Hinweis des Steuerberaters:

Wer eine Prüfungsanordnung erhält, sollte sich gut auf die Prüfung vorbereiten (z.B. Buchführungsunterlagen vorab sichten und ordnen) und während dieser eine kooperative und offene Zusammenarbeit anstreben. Häufig wirkt es sich positiv aus, wenn der Geprüfte den Prüfer nicht als Feind betrachtet.