Steuerberater Bonn
Kessenich / Poppelsdorf

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Steuerberater für Erbschaftsteuer: Hinweise zum Pflegefreibetrag

Sofern Sie eine Person bis zu Ihrem Tod unentgeltlich gepflegt haben und dafür mit einer Erbschaft bedacht werden, steht Ihnen ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von bis zu 20.000 € zu. Diese Vergünstigung honoriert das finanzielle bzw. ideelle Opfer, das der Erbe zu Gunsten des Erblassers erbracht hat.

Steuerberater Hinweis:

Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistung. Somit stehen dem Erben nicht pauschal 20.000 € zu; vielmehr muss er den Umfang und den Wert der Pflegeleistung gegenüber dem Finanzamt nachweisen.

 

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einer aktuellen Verfügung allerdings darauf hin, dass Erben kein Pflegefreibetrag zusteht, wenn sie gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet waren. Dies trifft auf folgende Personen zu:

  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Verwandte in gerader Linie

Somit können Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, den Freibetrag grundsätzlich nicht abziehen (bestehende Unterhaltspflicht). Allerdings gilt das Abzugsverbot für Verwandte in gerader Linie nicht, wenn die gepflegte Person vermögend war. Denn in diesem Fall war sie nach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen nicht bedürftig, so dass auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht der Verwandtschaft bestand.

 

Hinweis des Steuerberaters:

Somit ist bei Verwandten in gerader Linie (z.B. Kindern, Eltern) ein Abzug des Pflegefreibetrags nicht per se ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob der Gepflegte mit seinem eigenen Vermögen in der Lage gewesen wäre, die Kosten für einen Pflegedienst zu tragen. Trifft dies zu, war die Verwandtschaft gesetzlich nicht verpflichtet, den Erblasser zu pflegen, sondern die Pflege erfolgte freiwillig, so dass ein Abzug des Freibetrags zulässig ist