Beispiel: Der Sohn erbt von seinem Vater steuerbefreites Betriebsvermögen (GmbH- und KG-Anteile) im Wert von 1 Mio. € sowie ein privates Bankguthaben von 500.000 €. Dafür muss er - im Wege eines Untervermächtnisses - eine lebenslange Versorgungsrente an seine Mutter zahlen. Der Kapitalwert dieser Versorgungsrente als dauernde Last beträgt 300.000 €.
Die Versorgungsrente hängt wirtschaftlich mit dem begünstigten Vermögen zusammen, das der Sohn erbt. Denn ohne mit dem Untervermächtnis beschwert zu werden, hätte der Sohn die Erbschaft nicht erhalten. Er kann den Wert der Rente also anteilig von der Erbschaftsteuer abziehen.
Der Abzug setzt voraus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und dass die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den begünstigten Vermögensgegenstand selbst betreffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erbe die Schuld nur eingeht, um das Vermögen erben zu können. Ein ausschließlich rechtlicher Zusammenhang genügt dagegen nicht.
Hinweis des Steuerberaters:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Denn die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist nach neuem Erbschaftsteuerrecht nicht abschließend geklärt, die Antwort aber in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung.