Steuerberater Bonn
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Steuerberater für Kapitaleinkünfte: Erfassung von Steuerzinsen

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber rückwirkend in allen noch offenen Festsetzungen gesetzlich klarstellend geregelt, dass Zinsen auf Steuererstattungen - soweit keine Betriebseinnahmen - zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen gehören und der Abgeltungsteuer unterliegen.

Nachzahlungszinsen sind aber weiterhin nicht berücksichtigungsfähige private Schuldzinsen gem. § 12 Nr. 3 EStG. Das Bayerische LfSt (8.9.11, S 2252.1.1-6/4 St32) erläutert für die Praxis relevante Anwendungsregeln.

 

  • Festgesetzte Erstattungszinsen sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Kapitaleinnahme zu erfassen. Kommt es anschließend über einen geänderten Steuerbescheid zu einer Rückzahlung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen, handelt es sich insoweit um negative Kapitaleinnahmen, die im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen sind.

 

  • Entsprechend sind auch Rückzahlungen von beglichenen Nachzahlungszinsen zu beurteilen. Bei Rückzahlung vom FA handelt es sich nicht um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen, die als Erstattung nicht abziehbarer Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 3 EStG nicht erfasst werden. Dies ist auf die bisher geleisteten Nachzahlungszinsen begrenzt.

 

  • Werden bis 1998 als Sonderausgaben abgezogene Nachzahlungszinsen erstattet, führt dies gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu einer Berichtigung des entsprechenden Einkommensteuerbescheides. Insoweit liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung vor.

 

  • Beruhen Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf ein- und demselben Ereignis, muss eine entsprechende Aufteilung in beide Bereiche erfolgen. Nachfolgend drei Berechnungsbeispiele.

 

Beispiel 1

 

festzusetzende Nachzahlungszinsen  

6.000 EUR  

Erstattung ESt 220.000  

 

Erstattungszinsen darauf  

-3.900 EUR  

Erstattungsbetrag insgesamt  

9.900 EUR  

 

Beim Erstattungsbetrag handelt es sich bei 3.900 EUR um Kapitaleinnahmen und der darüber liegende Betrag von 6.000 EUR stellt eine Rückerstattung entrichteter Nachzahlungszinsen und keine Kapitaleinnahmen dar.

 

 

Beispiel 2

 

festzusetzende Nachzahlungszinsen  

 

3.600 EUR  

Erstattung ESt 80.000  

 

 

Erstattungszinsen darauf  

 

-3.200 EUR  

bisher festgesetzte Zinsen  

3.600 EUR  

 

Minderung  

1.600 EUR  

 

ergibt  

2.000 EUR  

2.000 EUR  

festzusetzende Zinsen  

 

-1.200 EUR  

Erstattungsbetrag  

 

4.800 EUR  

 

Die entrichteten Nachzahlungszinsen sind nicht abziehbare Aufwendungen und die festgesetzten Erstattungszinsen i.H.v. 3.200 EUR als Kapitaleinkünfte zu erfassen. Der darüber hinausgehende Erstattungsbetrag von 1.600 EUR ist eine nicht steuerpflichtige Rückzahlung von Nachzahlungszinsen.

 

 

Beispiel 3

 

Erstattung ESt 100.000  

 

festzusetzende Erstattungszinsen  

-2.500 EUR  

Rückforderung ESt 20.000  

 

Nachzahlungszinsen  

1.200 EUR  

Erstattungszinsen  

-1.300 EUR  

 

Soweit Erstattungs- und Nachzahlungszinsen für denselben Betrag und Zeitraum berechnet werden, handelt es sich um die Rückabwicklung zunächst berechneter und gezahlter Zinsen, z.B. bei einer Überschneidung von 20.000 EUR für 5 Monate sind das 500 EUR zurückbezahlte Erstattungszinsen als negative Kapitaleinnahme und die darüber hinausgehenden 700 EUR nicht abziehbare Nachzahlungszinsen.