Nachzahlungszinsen sind aber weiterhin nicht berücksichtigungsfähige private Schuldzinsen gem. § 12 Nr. 3 EStG. Das Bayerische LfSt (8.9.11, S 2252.1.1-6/4 St32) erläutert für die Praxis relevante Anwendungsregeln.
- Festgesetzte Erstattungszinsen sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Kapitaleinnahme zu erfassen. Kommt es anschließend über einen geänderten Steuerbescheid zu einer Rückzahlung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen, handelt es sich insoweit um negative Kapitaleinnahmen, die im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen sind.
- Entsprechend sind auch Rückzahlungen von beglichenen Nachzahlungszinsen zu beurteilen. Bei Rückzahlung vom FA handelt es sich nicht um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen, die als Erstattung nicht abziehbarer Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 3 EStG nicht erfasst werden. Dies ist auf die bisher geleisteten Nachzahlungszinsen begrenzt.
- Werden bis 1998 als Sonderausgaben abgezogene Nachzahlungszinsen erstattet, führt dies gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu einer Berichtigung des entsprechenden Einkommensteuerbescheides. Insoweit liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung vor.
- Beruhen Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf ein- und demselben Ereignis, muss eine entsprechende Aufteilung in beide Bereiche erfolgen. Nachfolgend drei Berechnungsbeispiele.
Beispiel 1
festzusetzende Nachzahlungszinsen | 6.000 EUR |
Erstattung ESt 220.000 |
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Erstattungszinsen darauf | -3.900 EUR |
Erstattungsbetrag insgesamt | 9.900 EUR |
Beim Erstattungsbetrag handelt es sich bei 3.900 EUR um Kapitaleinnahmen und der darüber liegende Betrag von 6.000 EUR stellt eine Rückerstattung entrichteter Nachzahlungszinsen und keine Kapitaleinnahmen dar.
Beispiel 2
festzusetzende Nachzahlungszinsen |
| 3.600 EUR |
Erstattung ESt 80.000 |
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Erstattungszinsen darauf |
| -3.200 EUR |
bisher festgesetzte Zinsen | 3.600 EUR |
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Minderung | 1.600 EUR |
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ergibt | 2.000 EUR | 2.000 EUR |
festzusetzende Zinsen |
| -1.200 EUR |
Erstattungsbetrag |
| 4.800 EUR |
Die entrichteten Nachzahlungszinsen sind nicht abziehbare Aufwendungen und die festgesetzten Erstattungszinsen i.H.v. 3.200 EUR als Kapitaleinkünfte zu erfassen. Der darüber hinausgehende Erstattungsbetrag von 1.600 EUR ist eine nicht steuerpflichtige Rückzahlung von Nachzahlungszinsen.
Beispiel 3
Erstattung ESt 100.000 |
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festzusetzende Erstattungszinsen | -2.500 EUR |
Rückforderung ESt 20.000 |
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Nachzahlungszinsen | 1.200 EUR |
Erstattungszinsen | -1.300 EUR |
Soweit Erstattungs- und Nachzahlungszinsen für denselben Betrag und Zeitraum berechnet werden, handelt es sich um die Rückabwicklung zunächst berechneter und gezahlter Zinsen, z.B. bei einer Überschneidung von 20.000 EUR für 5 Monate sind das 500 EUR zurückbezahlte Erstattungszinsen als negative Kapitaleinnahme und die darüber hinausgehenden 700 EUR nicht abziehbare Nachzahlungszinsen.