Steuerberater Bonn
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Steuerberater für Physiotherapeuten: Umsatzsteuerpflicht prüfen

Für die Umsatzsteuer gilt, dass Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei sind, wenn sie von einem Physiotherapeuten oder staatlich geprüften Masseur durchgeführt werden. Dabei muss jedoch ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen.

Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe ohne unmittelbaren Krankheitsbezug, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, sind keine Heilbehandlungen. Auch Massageleistungen des Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("wellness”) fallen nicht unter die Steuerbefreiung (BFH 28.9.07, V B 7/06).

 

Die Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist in jedem Einzelfall nachzuweisen. Für Leistungen von Physiotherapeuten oder staatlich geprüften Masseuren ist entweder eine ärztliche Verordnung erforderlich oder die Leistungen müssen im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Sofern für diese Anschlussbehandlungen keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen.

 

Für Umsätze bis 2011 wird nicht beanstandet, wenn Leistungen der Physiotherapeuten im Anschluss an eine ärztliche Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, als steuerfreie Heilbehandlung angesehen werden, wenn sie auf die Diagnose des Arztes gestützt wird und weiterhin zur Behandlung der darin festgestellten Symptome dient (FinMin NRW 4.7.11, S 7170 - 26 - VA 4).

 

Gemäß Abschn. 12.11 Abs. 3 Nr. 3 UStAE zählen physiotherapeutische Leistungen (z.B. Heilmassagen und Heilgymnastik) zu den nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG vom ermäßigten Umsatzsteuersatz begünstigten Heilbädern. Da es bei der Verabreichung von Heilbädern nicht erforderlich ist, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird (Abschn. 12.11 Abs. 4 UStAE), unterliegen die Leistungen, die von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.