Dies gilt, wenn sie das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den drei Wirtschaftsjahren anschaffen oder herstellen wollen, die dem Jahr des Abzugs folgen.
Dieser sogenannte Investitionsabzugsbetrag wird allerdings nur für tatsächlich mögliche Investments gewährt. Er kommt also nicht in Betracht,
· wenn ein Betrieb, eine Praxis oder Kanzlei bereits verkauft oder - etwa aus Altersgründen - aufgegeben wurde oder
· wenn bei Abgabe der Steuererklärung mit dem Abzugsbetrag der Entschluss zur Aufgabe bzw. zum Verkauf bereits gefasst ist.
Der Investitionsabzugsbetrag kann deshalb auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der Exbesitzer die zugrundeliegende Investition nicht mehr selbst durchführen wird, da er den Betrieb bereits durch vorweggenommene Erbfolge auf seinen Nachfolger übertragen hat. Denn bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe kann nichts anderes gelten als bei einem Verkauf. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen liefe eine andere Handhabung dem Förderungszweck der Vergünstigung zuwider. Und auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Förderung nicht auf einzelne Personen bezieht, sondern auf Betriebe und Investitionen, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Steuerberater Hinweis:
Da inzwischen Revision eingelegt wurde, können entsprechende Einsprüche ruhen und den Fall offenhalten.