Im Urteilsfall hatte ein Bauherr über sechs Jahre ein Mehrfamilienhaus errichtet. Da er zunächst geplant hatte, das Haus nach der Fertigstellung zu veräußern, machte er die Bauzeitzinsen nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Da ein Verkauf jedoch nicht möglich war, entschied sich der Bauherr später, das Haus zu vermieten. Die Bauzeitzinsen in Höhe von 15.833 € rechnete er nun in die Herstellungskosten des Gebäudes ein, so dass sich die jährlichen Abschreibungsbeträge erhöhten.
Der BFH akzeptierte diese Vorgehensweise: Bauzeitzinsen im Bereich der sogenannten Überschusseinkünfte, zu denen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind nach seinem Urteil jedenfalls dann in die Herstellungskosten des Gebäudes einzubeziehen, wenn sie nicht schon in den Zahlungsjahren als Werbungskosten abziehbar waren. Die Zinsen waren im Fall des Bauherrn bei ihrer Verausgabung tatsächlich noch nicht als Werbungskosten abziehbar, da er zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt keine Vermietungsabsicht hatte.
Steurberater in Bonn rät:
Sehen Sie Ihr „Betongold“ erst nachträglich zur Vermietung vor, erhalten Sie durch dieses Urteil eine zweite Chance, Bauzeitzinsen doch noch steuerlich geltend zu machen.