- In § 3 EStG ist geregelt, welche grundsätzlichen Steuerbefreiungen im EStG zu beachten sind. Aufgrund der Tatsache, dass einigen dieser Steuer- befreiungen inzwischen keine praktische Bedeutung mehr zukommt, wurde der Katalog um insgesamt sechs Befreiungstatbestände gekürzt. Konkret handelt es sich dabei um die folgenden Steuerbefreiungen, die ab dem 5.11.2011 ersatzlos wegfallen:
- § 3 Nr. 19 EStG: Entschädigungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene,
- § 3 Nr. 21 EStG: Zinsen aus Schuldbuchforderungen,
- § 3 Nr. 22 EStG: Ehrensold,
- § 3 Nr. 37 EStG: Beiträge nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
- § 3 Nr. 46 EStG: Bergmannsprämien und
- § 3 Nr. 49 EStG: Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen.
- Es kommt in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung ab dem 5.11.2011 zur Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion (§ 16 Abs. 3b EStG n.F.). Das Unternehmen gilt danach bis zu einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung als fortgeführt.
- Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen wird als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung nunmehr in allen offenen Fällen gesetzlich definiert und löst die bisherigen Verwaltungsregelungen ab. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen (§ 64 EStDV n.F.) kein amtsärztliches Attest vorzulegen.
- Es gelten erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen.
- Für Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 5.11.2011 gestellt werden, ist eine Bagatellgrenze verabschiedet worden. Die Gebührenpflicht wird danach auf wesentliche und aufwendige Fälle beschränkt. Der Gegenstandswert, bis zu dem keine Gebühren fällig werden, beträgt 9.999 EUR und 200 EUR für die Zeitgebühr bei der Gebührenpflicht (§ 89 AO n.F.)
- Meldung von Auslandssachverhalten bei Personengesellschaften sind nicht mehr binnen eines Monats, sondern erst innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu melden, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.
- Bei der Grunderwerbsteuer besteht nunmehr die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen.
- Für Land- und Forstwirte erfolgt aus Harmonisierungsgründen eine Anpassung der besonderen 3-monatigen Steuererklärungsfrist an die Regelabgabefrist von 5 Monaten (siehe dazu § 149 Abs. 2 Satz 2 AO n.F.).
Darüber hinaus gelten folgende Änderungen bereits noch früher:
- Die Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 EUR auf 1.000 EUR wird zum 1.1.2011 rückwirkend in Kraft treten.
- Für seit dem 1.7.2011 ausgestellte Rechnungen für Umsätze nach dem 30.6.2011 gelten Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung. Sie berechtigen zum Vorsteuerabzug, ohne dass es einer Signatur bedarf.
- Für Bewertungsstichtage ab dem 1.7.2011 werden Erbbauberechtigter und -verpflichteter im Besteuerungsverfahren des jeweils anderen erklärungspflichtig und damit auch Beteiligte. Für begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG werden Ausgangslohnsumme und Anzahl der Beschäftigten sowie das Verwaltungsvermögen gesondert festgestellt.
- Für 2011 gilt wegen des erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags eine Übergangsregelung beim Elterngeld.
- Ab 2011 kommt es wegen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu einer Änderung im Bundesversorgungsgesetz.
Fundstelle:
Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl I, 2131, 4.11.11