Steuerberater Bonn
Kessenich / Poppelsdorf

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Steuerberater in Bonn für Ärzte: Aufteilung der Vorsteuer nach Umsätzen

Ärzte erbringen im Regelfall umsatzsteuerfreie Leistungen. Anders sieht es etwa bei ästhetischen/kosmetischen Behandlungen durch Chirurgen oder Hautärzte aus. Dann gibt es aber auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Problematisch sind in der Praxis die Fälle, in denen ein Arzt sowohl steuerfreie (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende) und steuerpflichtige (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Umsätze ausführt. Hier muss die abziehbare Vorsteuer für die Eingangsleistungen nämlich im Regelfall durch Aufteilung ermittelt werden.

Das Finanzgericht München (FG) hat sich kürzlich mit dieser Frage beschäftigt. Das Finanzamt ermittelte im zugrunde liegenden Fall den Vorsteuerabzug durch Schätzung und zog als Grundlage die im steuerpflichtigen und die im steuerfreien Bereich erzielten Umsätze heran. Das FG bestätigte diese Vorgehensweise und urteilte, dass die abzugsfähige Vorsteuer anhand der erzielten Ausgangsumsätze zu ermitteln ist.

Beispiel:

Ein Schönheitschirurg erzielt steuerfreie Umsätze (medizinisch indiziert) in Höhe von 1.000.000 € pro Jahr. Zusätzlich erwirtschaftet er steuerpflichtige Umsätze von 2.000.000 €. Seine Praxiseinrichtung verwendet er sowohl für die steuerfreien als auch für die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze. 

Lösung:

Die auf die Praxiseinrichtung entfallenden Vorsteuerbeträge können zu zwei Dritteln abgezogen werden (Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz). Das verbleibende Drittel entfällt auf die steuerfreien Umsätze und ist daher nicht abziehbar.

Steuerberater Hinweis:

Anzumerken ist, dass der Unternehmer bei der Wahl des Aufteilungsmaßstabs prinzipiell frei ist. Er muss lediglich eine sachgerechte Schätzung vornehmen.