Eine Pflicht zur Herausgabe der Daten - etwa an den Betriebsprüfer - kann nicht auf die Vorschriften der Abgabenordnung gestützt werden, denn freiwillig gefertigte Aufzeichnungen eines Einzelhändlers gehören nicht zu den vorlagepflichtigen Aufzeichnungen. Der Umfang gesetzlicher Pflichten, deren Verletzung regelmäßig zu belastenden Rechtsfolgen (z.B. Festsetzung von Zwangs- und Verzögerungsgeld oder Hinzuschätzungen) führt, darf nicht davon abhängen, ob ein Steuerpflichtiger freiwillig oder aufgrund nichtsteuerlicher Rechtsvorschriften Aufzeichnungen fertigt, die sich eventuell zur Verprobung mit den zu steuerlichen Zwecken geführten Büchern und Aufzeichnungen eignen. Der Umfang gesetzlicher Aufzeichnungspflichten kann erst recht nicht von dem Umstand abhängig gemacht werden, ob in einer Branche Manipulationssoftware eingesetzt wird oder ob andere Apotheker die freiwillig gefertigten Aufzeichnungen vorlegen.
Im zugrundeliegenden Fall waren die gespeicherten Daten zum Verständnis und zur Überprüfung des aufzubewahrenden Kassenbuchs und der aufzubewahrenden Tagesendsummenbons nicht von Bedeutung. Die Tagesendsummenbons waren für die getätigten Tageseinnahmen und -umsätze aus sich heraus verständlich und aussagekräftig. Einzelheiten über die Zusammensetzung der aufsummierten Tageseinnahmen muss ein Einzelhändler nicht aufzeichnen, so das Urteilsresümee.