Mit einer Anfrage („Vorabentscheidungsersuchen“) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) möchte der BFH Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung der Regelung klären lassen.
Steuerberater in Bonn: Hintergrund der Regelung
Mit dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft wollte der Gesetzgeber Missbräuchen bei der Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft vorbeugen. Nicht mehr der leistende Unternehmer schuldet die Steuer, sondern der Leistungsempfänger. Damit wird verhindert, dass es zu Steuerausfällen kommt, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht abführt. Die Regelung ist auf die Anwendung zwischen Baudienstleistern beschränkt.
BFH: Das Problem
Kern des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ist, ob die Regelung auch Lieferungen erfasst. Der BFH äußert Zweifel an der deutschen Regelung, die sowohl für Baudienstleistungen als auch für Werklieferungen einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft vorsieht. Sofern es zulässig sein sollte, § 13b UStG auch auf Lieferungen anzuwenden, stellt der BFH weiterhin die Frage, ob dann wiederum einzelne Lieferungen ausgenommen werden können. Konkret stellt er die Frage, ob die Lieferung von Baumaterial durch Baustoffhändler vom Wechsel der Steuerschuldnerschaft ausgenommen werden durfte.
Auch die Beschränkung des § 13b UStG auf Leistungsempfänger, die wiederum selbst Bauleistungen erbringen, wird auf den Prüfstand gestellt. Fiele dieses Kriterium, wäre die Vorschrift allgemein für Bauleistungen an alle Unternehmer anwendbar. Wie sich der EuGH zu den genannten Zweifeln positionieren wird, ist völlig offen.
Hinweis Ihres Steuerberaters in Bonn:
Die Lage ist bei § 13b UStG durch das Vorabentscheidungsersuchen sehr unübersichtlich geworden. Denn auch der BFH ist sich nicht sicher, wie im Falle einer unzulässigen deutschen Regelung zu verfahren ist. Er stellt explizit die Frage, wie im Falle einer Unzulässigkeit zu verfahren ist. Einstweilen kann Ihnen als betroffener Unternehmer nur geraten werden, § 13b UStG weiterhin - wie gewohnt - anzuwenden, zumal die Finanzverwaltung eine unrichtige Anwendung grundsätzlich nicht beanstandet. Sollte umgekehrt das Regelbesteuerungsverfahren mit Vorsteuerabzug zu Unrecht gebraucht werden, ist sicher mit Beanstandungen durch die Finanzverwaltung zu rechnen. Ungeachtet einer weiteren Entscheidung durch den EuGH gilt daher weiterhin der Grundsatz: Im Zweifel § 13b UStG anwenden.