Diese am Gewinn ausgerichteten, gleichmäßigen Raten sind zwar anhand des Jahresvorauszahlungsbetrags einfach zu berechnen, bewirken aber auch, dass der Steuerzahler bereits am 10.06. insgesamt 50 % der Steuern auf seinen voraussichtlichen Jahresgewinn entrichtet hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht 50 % seines Gewinns erwirtschaftet hat.
Einem Rechtsanwalt aus Baden-Württemberg war diese starre Zahlungsweise zu unflexibel. Er wollte, dass das Finanzamt die Vorauszahlungen nach dem Gewinn bemisst, den er bis zu dem jeweiligen Vorauszahlungstermin erzielt hat. Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Verteilung der Vorauszahlungen. Aufgrund einer Auslegung der gesetzlichen Regelungen kam der mit dem Fall befasste Bundesfinanzhof (BFH) aber zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt die Vorauszahlungen zu Recht in gleich hohen Raten angefordert hat. Dabei berief er sich auf das EStG in der Fassung von 1934, in dem ausdrücklich geregelt war, dass jede einzelne Vorauszahlung ein Viertel der zuletzt veranlagten Einkommensteuer beträgt. Nachdem der Gesetzgeber in den Nachkriegsjahren die Steuervorauszahlungen kurzzeitig auf der Grundlage eines vierteljährlich erzielten Gewinns berechnet hatte, kehrte er 1950 aus Vereinfachungsgründen zum vorherigen System der Vierteilung zurück. Der Gesetzgeber hielt damit - so der BFH - an der früheren Regelung fest, wenn auch das Gesetz diese Absicht heute nicht mehr wortwörtlich widerspiegelt.
Hinweis:
Der BFH lässt das bestehende Vorauszahlungssystem unangetastet, so dass Unternehmer weiterhin mit Rücklagen dafür sorgen müssen, dass sie zum nächsten Vorauszahlungstermin über genügend Geldmittel verfügen.
Ihr Steuerberater hilft Ihnen:
Gänzlich unflexibel ist der Unternehmer aber auch im geltenden System nicht: Stellt er im Laufe eines Jahres fest, dass sein Gewinn geringer oder höher als im Vorauszahlungsbescheid ausfallen wird, kann der Steuerberater einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen. Dann berechnet das Finanzamt die ausstehenden Vorauszahlungen neu.