Dabei handelt es sich um einen Freibetrag - und damit weder um eine Freigrenze noch um eine Pauschale. Das bedeutet, dass bei einer geringeren Pflegeleistung auch ein kleinerer Freibetrag abgezogen werden kann - entsprechend dem Wert der erbrachten Pflegeleistung. Hierzu kann man sich an den Sätzen aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung orientieren, die die gesetzliche Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zahlt.
Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe beträgt in der Pflegestufe III je Kalendermonat 1.550 € und weitere 1.918 € in Einzelfällen, in denen ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Dies gilt beispielsweise, wenn im Endstadium von Krebserkrankungen auch in der Nacht mehrfach geholfen werden muss.
Hinweis des Steuerberaters:
Bei der Pflege eines Kindes oder Elternteils besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht, so dass der Freibetrag grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Er ist aber selbst dann nicht von vornherein ausgeschlossen. Ist der Erblasser finanziell in der Lage, die Kosten für einen Pflegedienst zu tragen, entfällt die Pflicht der nahen Angehörigen, Unterhalts- bzw. Pflegeleistungen zu erbringen bzw. die Kosten für diese zu übernehmen.