Ist das nicht der Fall, geht das Finanzamt davon aus, dass der Vertrag nicht ernsthaft gewollt gewesen ist, und streicht die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben. Regelmäßig fallen solche Probleme bei einer Betriebsprüfung auf.
So erging es einer GmbH, die das Gehalt ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht laufend auszahlte, sondern im Rahmen der Abschlussarbeiten auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto buchte. Weder wurden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten noch Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Anstellungsvertrag nicht vertragsgemäß durchgeführt worden ist, und behandelte daher das Gehalt (das als Betriebsausgabe abgezogen worden war) als verdeckte Gewinnausschüttung.
Ihr Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht in Bonn rät:
Sie sollten dringend darauf achten, dass der Geschäftsführervertrag abredegemäß durchgeführt wird. Eine Ausnahme von den oben genannten Grundsätzen ist nur dann möglich, wenn die Gehälter zwangsläufig nicht ausgezahlt werden können, weil sich die Gesellschaft beispielsweise in finanziellen Schwierigkeiten befindet.