Am 09. Mai 2014 werden sich die Finanzminister der Länder erneut treffen um die geplanten Verschärfungen bei der Selbstanzeige zu beschließen. Im Anschluss muss das reguläre Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden, so dass mit Inkrafttreten ab Januar 2015 zu rechnen ist.
Ein Punkt der Änderungen ist die längere Offenbarungspflicht für die hinterzogenen Steuern von nunmehr 10 statt bisher 5 Jahren. In diesem Zusammenhang ist stellt sich derzeit auf höchster Ebene die Frage, ob eine solche Wirksamkeitsvoraussetzung überhaupt praktikabel ist.
So äußerte sich vor kurzem bereits der Präsident des Bundesfinanzhofes, Herr Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff, in einem Interview gegenüber Juve mit dem Hinweis, dass "bei der geplanten Erweiterung des Erklärungszeitraumes generell auf 10 Jahre, der Gesetzgeber eine Regelung schaffen würde, die "objektiv" nicht erfüllt werden könne."
Weiter führt Herr Mellinghoff aus, dass bereits jetzt nach seiner Ansicht die Mehrheit der Selbstanzeigen rechtlich fehlerhaft seien. Dies ist auch aus unserer Sicht nicht ganz von der Hand zu weisen, zeigen doch die bei uns eingehen Anfragen zum Thema Anwaltshaftung bzw. Steuerberaterhaftung bei Selbstanzeige ein ähnliches Bild.
Aus Sicht des Steuerberaters/Rechtsanwalts ist bei Selbstanzeigen daher dringend zu raten, sich zeitnah über die Möglichkeit einer Selbstanzeige rechtlich beraten zu lassen. Dabei sollten Sie Wert auf einen erfahrenen Berater legen, der sowohl die steuerlichen als auch die strafrechtlichen Aspekte eines solchen Schritts umfassend beherrscht.
In den Sonderfällen der Steuerhinterziehung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte selber ist auf die Folgen der Selbstanzeige aus berufsrechtlicher Sicht einzugehen. Zwingend zieht hier die Selbstanzeige eine Mitteilung an die Berufsaufsicht nach sich, so dass dies mit dem Berater eingehend besprochen werden muss.