Was muss bei Abgabe der Selbstanzeige beachtet werden, um Straffreiheit zu erlangen?:
- Die Selbstanzeige kann zwar grundsätzlich formlos erstattet werden, dennoch ist die Schriftform aus unserer Sicht zwingend notwendig, um den Inhalt auch zu dokumentieren.
- Die Selbstanzeige muss vollständig sein und alle bislang unterbliebenen Angaben enthalten. Sie dient damit als Berichtigung der bisherigen Steuererklärungen.
- Teilselbstanzeigen sind - im Gegensatz zu früher - nicht mehr möglich. Das heißt, die Nacherklärung muss im ersten Anlauf sitzen., damit sie wirksam ist.
- Die Abgabe der Selbstanzeige erfolgt - in der Regel - an das zuständige Finanzamt.
- Die Verjährung beträgt strafrechtlich derzeit noch fünf Jahre, mit der Anhebung auf zehn Jahre ist für 2015 auszugehen.
- Der Aufbau erfolgt nach Kalenderjahren und getrennt nach Steuerarten. Dies geschieht so genau, dass das Finanzamt in die Lage versetzt wird, allein aus den Angaben neue und erstmals richtige Steuerbescheide zu erlassen.
- Nach Abgabe erfolgt spätestens bei Erlass der neuen Bescheide die pünktliche Zahlung der hinterzogene Steuern einschließlich der Zinsen von derzeit 6% p.a.
Wann ist die strafbefreiende Selbstanzeige nicht (mehr) möglich?
Ein sogenannter Sperrgrund - und damit keine wirksame Selbstanzeige - liegt vor, wenn
- bereits eine Prüfungsanordnung für eine Betriebsprüfung bekannt gegeben wurde,
- die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt
gegeben wurde, - ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten erschienen ist,
- die Steuerhinterziehung durch die Behörde bereits entdeckt war und der Steuerhinterzieher dies wusste bzw. damit rechnen musste,
- grundsätzlich scheitert die Selbstanzeige auch, wenn die verkürzte Steuer den Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt; in diesen Fällen wird jedoch von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn ein zusätzlicher Strafzuschlag in Höhe von 5% der hinterzogenen Steuer gezahlt wird. (Achtung: die Strafzuschläge ändern sich ab 2015 erheblich und beginnen bereits bei hinterzogenen Steuern von 25.000 Euro)
Bitte denken Sie daran: Die Selbstanzeige muss auf Anhieb richtig sein. Deshalb fragen Sie einen Rechtsanwalt und Steuerberater um Rat. Achten Sie darauf, dass es sich dabei um einen Fachmann im Steuerstrafrecht und im Steuerrecht handelt.