Ein Steuerberater wollte in einer mündlichen Gerichtsverhandlung erstmals einen Vorsteuerabzug geltend machen und legte hierfür entsprechende Kontennachweise vor. Auf Verlangen des Richters konnte er jedoch zum Nachweis der Vorsteuerbeträge keine entsprechenden Eingangsrechnungen vorlegen. Das FG wies die Klage deshalb ab. Der Steuerberater zog daraufhin vor den BFH, da er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sah und argumentierte, dass das FG ihn mit der plötzlichen Forderung, sämtliche Rechnungen vorzulegen, überrascht habe.
Nach Ansicht des BFH hat das FG die Vorsteuerbeträge zu Recht nicht anerkannt. Den Beteiligten in einem finanzgerichtlichen Verfahren muss bewusst sein, dass das Gericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Entscheidung verkündet. Daher müssen sie in diesem Termin ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und sämtliche Beweise erbringen. Der Steuerberater hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die entsprechenden Rechnungen vorlagen. Dass ein Vorsteuerabzug mit entsprechenden Rechnungen nachgewiesen werden muss, konnte für ihn nicht überraschend sein.
Ihr Steuerberater in Bonn rät:
Wer zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird, sollte sich gut vorbereiten. Das FG muss steuerlich beratenen Prozessbeteiligten nämlich keine richterlichen Hinweise und Ratschläge erteilen.