Da die Dividende bei der empfangenden Gesellschaft zudem nahezu steuerfrei ist (zu 95 %), kommt es stets zur Steuererstattung, weshalb die Gesellschaften wirtschaftlich nicht mit der Kapitalertragsteuer belastet sind.
Anders verhält es sich, wenn die Mutterkapitalgesellschaft sowohl ihren Sitz als auch den Ort ihrer Geschäftsleitung im Ausland hat. Dann sind Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag nicht - jedenfalls nicht vollständig - erstattungsfähig. Vielmehr kommt es auf das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen an, ob die einbehaltene Steuer auf ein Maß von 10 % bis 15 % reduziert werden kann.
In dieser Ungleichbehandlung hatte die Europäische Kommission für den Fall einer im EU- bzw. EWR-Raum ansässigen Mutterkapitalgesellschaft einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ausgemacht und 2007 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Da Deutschland in ihren Augen nicht angemessen reagiert hatte, hatte sie Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt. Nun hat der EuGH der Europäischen Kommission Recht gegeben, so dass noch abzuwarten bleibt, wie Deutschland reagiert: mit steuerlicher Entlastung für Auslandsdividenden oder mit Steuererhöhung für Inlandsdividenden?