Ein Anteilseigner aus Nordrhein-Westfalen konnte sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jetzt erfolgreich auf das fehlende wirtschaftliche Eigentum berufen und so der Besteuerung seines Veräußerungsgewinns in Höhe von 1,5 Mio. € entgehen. Er hatte zwar mit notariellem Vertrag eine 12,6 %ige GmbH-Beteiligung erworben, nach demselben Vertrag hielten die Gesellschafter aber unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften sofort eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen eine Erhöhung des Stammkapitals von 25.565 € auf 24 Mio. €. Damit verringerte sich der Anteil des Gesellschafters auf 0,0208 %. Als er seine Beteiligung ein Jahr später veräußerte, ging das Finanzamt von einer wesentlichen Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftskapital aus und besteuerte den Gewinn. Der Gesellschafter hielt dagegen, dass er kein wirtschaftliches Eigentum am 12,6 %igen Anteil erlangt hatte, da aufgrund des einheitlichen Beurkundungsvorgangs gleichzeitig die Kapitalerhöhung erfolgt war, aufgrund der er nur noch minimal an der Gesellschaft beteiligt war.
Der BFH gab dem Gesellschafter Recht und entschied, dass sein Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden darf. Wirtschaftliches Eigentum erlangt nur, wer alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Der Gesellschafter konnte aber nicht frei über seinen 12,6 %igen Anteil verfügen. Die Vertragsgestaltung ließ ihm keinen Raum, um seine vermögensrechtlichen Ansprüche wahrnehmen zu können.
Ihr Fachanwalt für Steuerrecht in Bonn:
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