Steuerberater Bonn
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Steuerberatung für Vermieter: Leerstand bei sanierungsbedürftigen Wohnungen

Stehen mehrere Wohnungen im desolaten, unbewohnbaren Zustand in einem Mehrfamilienhaus seit Jahren leer, wird vom Wegfall der Vermietungsabsicht ausgegangen. Das gilt erst recht, wenn Bemühungen unterlassen werden, hierfür neue Mieter zu finden.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) reicht in einem solchen Fall

  • die Einholung einer Kostenschätzung durch Architekten, der sich keine konkreten baulichen Sanierungsmaßnahmen entnehmen lassen,
  • eine Verkaufsanzeige
  • die Einschaltung eines Maklers für ein Jahr sowie
  • eine längere Verhandlungmit einem eventuellen Mieter

nicht aus, um eine (erneute) Vermietungsabsicht nachweisen zu können.

Werden Haus oder Wohnung auf Dauer vermietet, lassen sich laufende Kosten, Schuldzinsen und Abschreibungen steuerlich berücksichtigen. In besonderen Fällen wie einem Leerstand über längere Zeit prüfen Finanzbeamte, ob die Vermietungsabsicht weiter besteht. Hier müssen Sie als Immobilieneigentümer nachweisen, dass Sie die Absicht haben, aus dem Objekt Einkünfte zu erzielen, und dies anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen belegen. Denn für den Abzug von Werbungskosten - ohne entsprechende Einnahmen - tragen Sie als Eigentümer der Immobilie die Beweislast.

 

Steuerberater Hinweis:

Gegen eine Vermietungsabsicht des Eigentümers spricht aus Sicht des FG, wenn bei einem sanierungsbedürftigen und leerstehenden Wohnobjekt

  • notwendige Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen unterlassen werden, 
  • Müll und Gerümpel nicht entfernt werden, 
  • Müllverursacher nicht zur Rechenschaft gezogen werden und 
  • sich keine nachhaltigen, auf eine Vermietung zielenden Aktivitäten feststellen lassen.
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