Ihr Anteil errechnet sich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel und wird vom Finanzamt in einer sogenannten gesonderten und einheitlichen Feststellung ausgewiesen - gewissermaßen im Steuerbescheid der Gesellschaft. Dort sind auch die Gewinnanteile der Gesellschafter dargestellt, die später von den Wohnsitzfinanzämtern (zusammen mit den anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträgen) im Einkommensteuerbescheid angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einen Fall untersucht, in dem das Feststellungsfinanzamt sich geweigert hatte, einer beteiligten GmbH einen anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag zuzurechnen. Das Amt hatte den Standpunkt vertreten, dass die GmbH den Messbetrag ohnehin nicht zur Anrechnung nutzen kann, da nur natürliche Personen diese Möglichkeit haben. Und steuerlich wirkungslose Feststellungen wollte es nicht durchführen.
Der BFH aber urteilte, dass das Finanzamt den Anteil der GmbH am Gewerbesteuer-Messbetrag feststellen muss. Denn das Amt muss lediglich prüfen, ob eine Mitunternehmerstellung des Beteiligten vorliegt. Es sollte sich aber nicht dafür interessieren, ob der Beteiligte den Messbetrag später auch anrechnen lassen kann.
Ihr Steuerberater in Bonn rät:
Dieses Urteil war jedoch nur ein Etappensieg für die Gesellschaft. Der BFH hat in einem weiteren Urteil entschieden, dass die anteiligen Messbeträge der GmbH nicht steuerlich genutzt werden können.