Steuerberater Bonn
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Steuerhinterziehung | Strafe

Bereits 2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine deutliche Verschärfung bei den Strafen für Steuerhinterziehung herbeigeführt. Aktuelle Urteile bestätigen dies nun und machen eine Beratung durch den erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater im Steuerstrafrecht unumgänglich.

Ihr Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht in Bonn informiert

Mit seinem Urteil vom 02.12.2008 (1 StR 416/08) hat der BGH eine Wende für das Strafmaß bei Steuerhinterziehung eingeleitet. Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe wird der Täter zukünftig in aller Regel nicht mehr mit einer Bewährungsstrafe davonkommen.

Das Grundsatzurteil entwickelt erstmals Leitlinien in allen Fällen der Steuerhinterziehung. Diese orientieren sich an der Höhe der hinterzogenen Beträge in vier Stufen wie folgt:

  • Bis 50.000 EUR Hinterziehungsbetrag sollen Geldstrafen die Regel sein.
  • Zwischen 50.000 und 100.000 EUR kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Unter Umständen kann auch hier schon eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
  • Ab 100.000 EUR kommt eine Geldstrafe nur noch bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen als angemessen in Frage.
  • Die Strafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe wird regelmäßig eine Freiheitsstrafer sein und ohne besondere Umstände nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Hier kommt regelmäßig auch keine Erledigung im Strafbefehlsverfahren mehr in Betracht, da nur Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt immer dann vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Das ist bei einem Schaden von über 50.000 EUR der Fall und mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu ahnden. Nicht erfasst von der BGH-Rechtsprechung sind die Verfahrenseinstellungen gegen Geldauflage oder die in der Praxis geläufige Vereinbarung eines Geständnisses gegen Bewährung. Solche arbeitserleichternden Verfahrensausgänge erreichen den BGH nicht.

Hinweise des Rechtsanwalts für Steuerstrafrecht in Bonn:

  • Der BGH stellt in seinem Urteil nur Regeln auf. Der erfahrene Steuerstrafverteidiger wird immer den Einzelfall betrachten und auch zugunsten seines Mandanten bei der Strafzumessung durchsetzen. Die vorgenannten Hinterziehungsbeträge haben nur Indizwirkung.
  • Durch das Jahressteuergesetz 2009 verlängert sich die Verjährungsfrist für schwere Steuerstraftaten von fünf auf zehn Jahre und wird damit an die Steuerfestsetzungsverjährung angepasst.
  • Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung bei Schwarzarbeit geht nach der neuen Vorgabe in § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV von einer Nettolohnabrede aus. Das ausbezahlte Arbeitsentgelt ist auf einen Bruttolohn hochzurechnen. Dadurch fallen die hinterzogenen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung höher aus.