Steuerberater Bonn
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Steuerliche Liebhaberei bei Freiberuflern

Stellt das Finanzamt Liebhaberei fest, weil sich ein Minus dauerhaft fortsetzt, ohne dass entsprechende Gegenreaktionen ergriffen würden, lassen sich die erwirtschafteten Verluste nicht von der Steuer absetzen.

Um den typischen Anfangsverlust bei Existenzgründern oder das Minus in einer allgemeinen Wirtschaftskrise geht es hierbei allerdings nicht.

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Münster Grundzüge aufgestellt, wann bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts Liebhaberei vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Freiberufler

·       über Jahre hinweg Verluste erzielt,

·       kaum realistische Aussicht auf Gewinne hat und

·       auch ansonsten nicht nachweisen kann, aktiv nach Möglichkeiten gesucht zu haben.

Dabei werden bei freiberuflichen Einkünften keine geringeren Anforderungen an die nötige Gewinnerzielungsabsicht gestellt als bei gewerblichen Einkünften. Denn eine steuerlich relevante Betätigung ist auch bei Freiberuflern nur dann gegeben, wenn sie die Absicht haben, auf Dauer nachhaltig Überschüsse und einen betrieblichen Totalgewinn zu erzielen.

Gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprach im Urteilsfall, dass die positiven Einkünfte des Ehepartners die Verluste kompensierten. Es sprach für die private Motivation der Rechtsanwaltstätigkeit, dass der Anwalt auf diese Weise Kosten, die ohnehin vorhanden und eigentlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, einem steuerlich relevanten Bereich zuordnen und dort zum Abzug bringen konnte. Durch diese Gestaltung konnte er aus Privataufwand wirtschaftliche Vorteile erlangen.