Der Europäische Gerichtshof sah hierin eine Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Muttergesellschaften, die dadurch unzulässigerweise bevorteilt würden. Deutschland hatte zwei Möglichkeiten, darauf zu reagieren:
- ausländische Muttergesellschaften von der Steuer freizustellen oder
- eine Mindesbeteiligungsgröße für inländische Muttergesellschaften einzuführen.
Sie vermuten richtig, dass sich der Staat für die zweite Variante entschieden hat. Für inländische Kapitalgesellschaften, die untereinander beteiligt sind, gilt: Dividenden sind nur dann (zu 95 %) steuerfrei, wenn die der Ausschüttung zugrundeliegende Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % beträgt.
Wie ist aber der Fall gelagert, wenn im laufenden Kalenderjahr eine Beteiligung erworben wird?
Hier hilft eine Regelung des Körperschaftsteuergesetzes. Laut dieser gilt eine Beteiligung als zu Beginn des Kalenderjahres erworben, sofern im laufenden Jahr ein Anteilspaket von mindestens 10 % erstanden wird.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist allerdings mit aktueller Verfügung darauf hin, dass diese Rückwirkungsfiktion nur dann greift, wenn mindestens 10 % auf einmal erworben werden. Denn die Dividende ist auch dann steuerpflichtig, wenn durch gestückelte Ankäufe am Ende des Jahres eine Gesamtbeteiligung von 10 % und mehr erreicht wird.