Steuerberater Bonn
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Steuerstrafrecht und Vorsteuerabzug: Das Leasing-Karussell

Immer wieder werden uns als Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Fälle vorgelegt, bei denen Unternehmer auf betrügerische Machenschaften Ihrer Lieferanten und Abnehmer hereingefallen sind. Dennoch muss dies nicht zwangsläufig den Verlust des Vorsteuerabzugs bedeuten.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass ein Vorsteuerabzug auch dann noch möglich ist, wenn der liefernde Unternehmer gar nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Liefergegenstands war.

Im Urteilsfall kaufte eine Leasing-GmbH fünf Maschinen von einer KG und verleaste diese an eine Leasingnehmer-KG weiter. Sie wusste dabei nicht, dass beide KGs ein Betrugssystem  betrieben. Denn die Maschinen wurden von ihnen stetig neu gekennzeichnet (Anbringung  neuer Identifikationsnummern) und dann erneut an andere Leasinggesellschaften verkauft. Mit dieser Masche verkauften die KGs insgesamt 300 Maschinen rund 3.000 Mal! Als das System aufflog, vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass die GmbH für die nichtvorhandenen Maschinen auch bei Gutgläubigkeit keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Deshalb versagte das Amt der Gesellschaft den Vorsteuerabzug.

Der BFH hingegen urteilte, dass die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn bei einer Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne muss es nicht zu einer Eigentumsverschaffung im zivilrechtlichen Sinne kommen, weshalb Gegenstände auch von einem Dieb geliefert werden können. Somit wurden die Maschinen im umsatzsteuerlichen Sinne an die Leasing-GmbH geliefert.

Hinweis Ihres Steuerberaters:

Auch eine spätere Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen einer rückgängig gemachten Lieferung lehnte der BFH ab, da das der Lieferung zugrundeliegende Umsatzgeschäft auch später nicht beseitigt wurde, sondern weiter fortbesteht.