Beispiel:
Ein Kunsthändler kauft ein Gemälde aus einer privaten Sammlung. Bei einem Einkaufspreis von 100.000 € und einem Verkaufspreis von 150.000 € müsste er den gesamten Verkaufspreis der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Die Differenzbesteuerung ermöglicht es ihm aber, lediglich die Marge - also die 50.000 € - zu versteuern.
Die Differenzbesteuerung kann von Wiederverkäufern angewandt werden - also von Personen, die gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigern.
Im Urteilsfall des BFH hatte ein Kioskbetreiber einen Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung gekauft. Er nutzte den Wagen eine Zeit lang für sein Unternehmen. Dann gab er ihn für den Erwerb eines anderen Pkw bei einem Händler in Zahlung und wollte für diesen Vorgang die Differenzbesteuerung anwenden.
Der BFH hat die Anwendung der Differenzbesteuerung jedoch nicht zugelassen. Zwar ist der Kioskbetreiber ein Wiederverkäufer, da er Waren an- und verkauft, jedoch hat er im Fall des Gebrauchtwagens gerade nicht als Wiederverkäufer gehandelt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Wiederverkauf des Gegenstands bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt worden wäre und aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört hätte. Die Differenzbesteuerung ist also daran gescheitert, dass der An- und Verkauf von Pkws nicht zur normalen Tätigkeit eines Kioskbetreibers gehört.
Hinweis des Steuerberaters:
Der BFH hat sich nicht zu der Frage geäußert, ob der Unternehmer das Fahrzeug vor dessen Inzahlungnahme beim Händler hätte entnehmen können. Bei der Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmensvermögen fällt nämlich keine Umsatzsteuer an, sofern dieser Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Haben Sie also ein Fahrzeug im Unternehmensvermögen, das Sie ohne Vorsteuerabzug angeschafft haben, sprechen Sie uns an, bevor Sie es in Zahlung geben.