Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt unter anderem voraus, dass die Ware aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangt. Außerdem muss der Abnehmer ein Unternehmer sein. Nach Auffassung des FG lagen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zwar nicht vor, da der Abnehmer lediglich ein Scheinunternehmer war.
Das Gericht gewährte die Steuerbefreiung dennoch im Rahmen des sogenannten Vertrauensschutzes, da der Lieferant alle nach dem Gesetz erforderlichen Belege und Aufzeichnungen vorweisen konnte. Für ihn war nicht erkennbar gewesen, dass sein Abnehmer lediglich ein Scheinunternehmer war.
Hinweis des Steuerberaters:
Die für eine innergemeinschaftliche Lieferung erforderlichen Belege und Aufzeichnungen sollten Sie - wie dieses Urteil einmal mehr unterstreicht - immer vorweisen können.