Ausfuhrlieferung
Werden Gegenstände durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet, ist diese Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und § 6 UStG steuerfrei, wenn die Voraussetzungen sich aus dem Ausfuhrnachweis oder sonstigen handelsüblichen Belegen ergeben. Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren unabhängig vom Beförderungsweg (Straße, Luft, See, Post, Bahn), wofür das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung steht.
Befördert der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand selbst, erfolgt der Nachweis über das Gelangen des Gegenstands ins Drittlandsgebiet durch einen entsprechenden Ausgangsvermerk der zuständigen Zollstelle, nach § 9 UStDV entweder in elektronischer Fassung oder als mit Dienststempelabdruck versehene Druckversion. Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen muss der Ausgangsvermerk zusätzlich noch die Fahrzeug-Identifikationsnummer, die Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland oder alternativ das Ausfuhrkennzeichen enthalten (Abschn. 6.9 Abs. 11 UStAE).
Der neue § 9 Abs. 2 UStDV regelt den belegmäßigen Ausfuhrnachweis, wenn die Anmeldung in einem zollrechtlichen Versandverfahren durchgeführt wird. In diesem Fall darf eine Ausfuhrbestätigung statt wie bisher von einer Grenzzollstelle dann von der Abgangstelle des Versandverfahrens ausgestellt werden. Nicht mehr erlaubt ist die Möglichkeit des Nachweises durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung des Bestimmungsortes im Drittlandsgebiet.
Wird die Ausfuhrlieferung nicht im EDV-Verfahren abgewickelt, sind folgende Nachweise erforderlich:
- Handelsüblicher Beleg (Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein) mit Ausfuhrbestätigung durch einen Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle,
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers,
- handelsübliche Bezeichnung,
- Menge des ausgeführten Gegenstands,
- Ort und Tag der Ausfuhr und
- Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines EU-Staates.
Bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen (§ 10 UStDV) befördert der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand nicht selbst, sondern sie lassen ihn durch einen selbstständigen Beauftragten in das Drittlandsgebiet befördern. Die erforderlichen Nachweise sind dabei entsprechend § 9 UStDV zu führen, angepasst an die Besonderheiten bei Versendungen. Darüber hinaus wird die Regelung zu Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen in § 11 UStDV an das elektronische Ausfuhrverfahren angepasst.
Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen (§§ 6 und 7 UStG) hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen, was sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersehen lassen muss.
Insgesamt sind folgende Vorschriften betroffen:
- Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen (§ 9 UStDV),
- Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen (§ 10 UStDV),
- Ausfuhrlieferungen Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen (§ 11 UStDV)
und
- Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 17 UStDV).
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Die Nachweisführung für den Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 17a bis 17c UStDV) wird vereinheitlicht und vereinfacht. Diese sind nach § 6a UStG steuerfrei, wenn der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen hierfür beleg- und buchmäßig nachweist. Bislang wurde unterschieden, ob der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer oder ein selbstständiger Beauftragter den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert. Ab 2012 soll das Gelangen in den Bestimmungsmitgliedstaat regelmäßig durch eine entsprechende Bestätigung des Abnehmers nachgewiesen werden. Das soll unabhängig davon gelten, wer den Liefergegenstand tatsächlich befördert. In diesem Zusammenhang werden die bisherigen Kann-Regelungen durch eine Mussvorschrift (hat der Unternehmer) ersetzt.
Vorsteuerberichtigung
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ist derzeit erst bei der Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des maßgeblichen Berichtigungszeitraums durchzuführen (§ 44 Abs. 3 UStDV), wenn die Vorsteuer eines Berichtigungsobjektes, das mehrmals zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, nicht mehr als 2.500 EUR beträgt. Dennoch muss der Berichtigungsbetrag bereits am Ende eines jeden Jahres ermittelt werden und für die jeweiligen Kalenderjahre vom Unternehmer und dem Finanzamt festgehalten und fortgeführt werden.
Zur Vereinfachung wird § 44 Abs. 3 UStDV ab 2012 aufgehoben und die Berichtigung ist künftig wie im Regelfall bereits für den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Übersteigt der Berichtigungsbetrag 6.000 EUR, ist der Berichtigungsbetrag bereits in der jeweiligen Voranmeldung anzugeben. Der Schwellenwert von 2.500 EUR ist jedoch weiterhin für Wirtschaftsgüter zu beachten, die vor dem 1.1.2012 angeschafft oder hergestellt werden (§ 74a Abs. 2 UStDV). Hier bleibt es also bei der Altregelung.