Für den Steuerberater und seinen Mandanten ist die Thematik von erheblicher finanzieller Bedeutung, jedoch nicht immer ganz einfach vorzunehmen. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen weiteren „Mosaikstein" zur Abgrenzungsprüfung beigesteuert. Das Gericht untersuchte den Fall eines IT-Dienstleisters, der für eine (vom Kunden gewollte) vorzeitige Beendigung eines IT-Dienstleistungsvertrags im Vergleichswege eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen erhalten hatte (Ausstiegsprämie). Nach einer Außenprüfung stufte das Finanzamt die Zahlung als Leistung gegen Entgelt ein und forderte entsprechend Umsatzsteuer nach.
Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein entgeltlicher Leistungsaustausch auch vorliegt, wenn ein Unternehmer auf eine ihm vertraglich oder gesetzlich zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Eine der Umsatzsteuer unterliegende sonstige Leistung ist daher auch dann anzunehmen, wenn er ganz oder teilweise davon Abstand nimmt, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben.
Im Urteilsfall hatte der Unternehmer entgeltlich darauf verzichtet, seine Rechte aus dem geschlossenen IT-Dienstleistungsvertrag weiter auszuüben - und hatte damit eine steuerbare sonstige Leistung erbracht. Der geschlossene Vergleich zwischen ihm und seinem Kunden stellte einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert her, so dass ein Leistungsaustausch stattfand.