Dieser Gesellschafter ist an einer der GmbHs (Muttergesellschaft) beteiligt, die wiederum Gesellschafterin einer weiteren GmbH (Tochtergesellschaft) ist. Stellt sich heraus, dass man eine der Gesellschaften nicht mehr braucht, bietet es sich an, diese durch einen sogenannten umwandlungsteuerrechtlichen Vorgang zu beseitigen. Anders als bei einem Verkauf oder einer Liquidation müssen in diesem Fall die stillen Reserven der Gesellschaft nicht aufgedeckt werden.
Ein solcher umwandlungsteuerrechtlicher Vorgang ist zum Beispiel die Verschmelzung. Der Begriff darf ruhig wörtlich genommen werden, denn hier werden zwei rechtlich selbständige GmbHs derart miteinander verschmolzen, dass eine der beiden untergeht und die andere in ihre Fußstapfen tritt. Obwohl die stillen Reserven nicht versteuert zu werden brauchen, gilt es, besonderes Augenmerk auf etwaige Verlustvorträge zu richten. Denn da sich der Beteiligte ändert, gehen diese grundsätzlich unter.
Begrüßenswerterweise macht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg für sogenannte Abwärtsverschmelzungen jedoch eine Ausnahme. Bei diesen wird eine Mutter- auf ihre Tochtergesellschaft verschmolzen, so dass der Gesellschafter der bisherigen Muttergesellschaft danach unmittelbar an der Tochtergesellschaft beteiligt ist.