In einem Urteilsfall des Finanzgerichts München (FG) gingen die Unternehmer einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft den Weg des „Venture-Capitals“ - das heißt, sie nahmen Investoren als Gesellschafter auf. Die Investoren brachten im Rahmen von mehreren Kapitalerhöhungen als Gegenleistung ein Aufgeld auf den Nennbetrag ihrer Aktien in die Gesellschaft ein. Obwohl die Gesellschaft mit diesem frischen Geld arbeiten konnte, musste sie zugleich um ihre Verlustvorträge fürchten. Denn nach Meinung des zuständigen Finanzamts führten die Kapitalerhöhungen zur Anwendung der sogenannten Mantelkaufregelung und somit zum Verlustuntergang. Diese Regelung soll verhindern, dass man eine mehr oder weniger leere „Hülle“ einer Kapitalgesellschaft (mit Verlustvorträgen) kauft, sie mit eigenem Leben füllt und sich die Verluste nutzbar macht. Durch den Eintritt der Investoren habe die Gesellschaft ihre wirtschaftliche Identität verloren, so das Amt. Resultat war, dass die Verluste der Gesellschaft steuerlich nicht mehr nutzbar waren.
Die Finanzrichter widersprachen dem Finanzamt. Nach Auffassung des FG führt das bloße Mitbringen von Geld nämlich nicht dazu, dass die Kapitalgesellschaft wirtschaftlich eine andere wird. Die Verluste durften daher nicht mit Hinweis auf die Mantelkaufregelung aberkannt werden.
Hinweis des Steuerberaters:
Da das Urteil rechtkräftig ist, bietet es eine solide Argumentationsbasis für ähnlich gelagerte Fälle. Allerdings ist es nur auf die alte Mantelkaufregelung anzuwenden, die bis 2007 galt.