Das Amt erklärt dann schriftlich, wie es den Sachverhalt steuerlich behandeln wird (falls er wie geschildert eintritt). Dabei bindet sich das Finanzamt an seine Auskunft!
Wer mit dem Inhalt einer verbindlichen Auskunft nicht einverstanden ist, kann sich vor den Finanzgerichten nur eingeschränkt zur Wehr setzen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Finanzgerichte nur prüfen dürfen, ob die Auskunft in sich schlüssig und nicht augenfällig rechtsfehlerhaft ist. Darüber hinaus ist eine gerichtliche Kontrolle der Auskunft nicht möglich - insbesondere kann die Auskunft nicht mit ihrem kompletten Inhalt auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
Steuerberater Hinweis:
Die gerichtliche „Kontrolldichte“ ist bei einer verbindlichen Auskunft somit geringer als bei einem Steuerbescheid. Wollen Sie Ihr Recht wirksam durchsetzen, sollten Sie daher auf den späteren Steuerbescheid warten, dessen Rechtmäßigkeit von den Finanzgerichten umfassend überprüft werden kann.
Eine verbindliche Auskunft ist ab einem Gegenstandswert von 10.000 € gebührenpflichtig. Die Gebühren fallen auch dann an, wenn die Auskunft nicht in Ihrem Sinne ausfällt.