Steuerberater Bonn
Kessenich / Poppelsdorf

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Verdeckte Gewinnausschüttung durch mittelbar beteiligten Geschäftsführer

Alle Ausschüttungen - und damit auch die verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) - erwirtschaftet grundsätzlich der GmbH-Gesellschafter. Wendet die GmbH einer Person, die dem Anteilseigner nahesteht (z.B. einem Verwandten), einen Vorteil zu, muss der Anteilseigner sich die vGA zurechnen lassen. Der Gesellschafter muss den gewährten Vorteil also selbst versteuern.

In der Praxis kann es aber auch vorkommen, dass sich die nahestehende Person den Vermögensvorteil (widerrechtlich) selbst verschafft, weil sie beispielsweise zwar Geschäftsführer der GmbH, aber kein Gesellschafter derselben ist (mittelbarer beteiligter Geschäftsführer). In solch einem Fall muss der Anteilseigner nach Ansicht des Finanzgerichts München (FG) selbst keine vGA versteuern. Die Richter begründeten ihre Auffassung im Streitfall mit dem Umstand, dass der Anteilseigner nichts vom widerrechtlich erlangten Vorteil wusste. Eine Rechtspflicht des Gesellschafters einer GmbH zur sorgfältigen Überwachung des Geschäftsführers gibt es laut FG nicht.

Steuerberater Hinweis:

Die Sache ist noch nicht endgültig geklärt, denn das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.