Steuerberater Bonn
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Verdeckte Gewinnausschüttung: Wie lange können Steuerbescheide geändert werden?

Sogenannte Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) können bei GmbH-Gesellschaftern zu steuerlichen Nachteilen führen. Dabei stellt sich die Frage, wie lange das Finanzamt rückwirkend Steuerbescheide korrigieren kann.

Ihr Steuerberater in Bonn informiert: Grundlagen der verdeckten Gewinnausschüttung

Bei einer vGA handelt es sich um einen Vorteil, den eine Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern verdeckt gewährt. Eine solche Vorteilszuwendung liegt - sehr vereinfacht gesagt - vor, wenn ein fremder Dritter diesen Vorteil nicht erhalten hätte.  

Erhält zum Beispiel ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH statt eines fremdüblichen Gehalts von 10.000 € pro Monat ein solches von 15.000 €, ist der überschießende Betrag (hier: 5.000 €) als vGA anzusehen.

Im Rahmen der laufenden Steuerberatung der GmbH ist es daher unter anderem Aufgabe des Steuerberaters, solche Sachverhalte abwehrend zu beraten.

Solche Sachverhalte werden häufig durch Betriebsprüfungen aufgedeckt. Unter Umständen fällt die verdeckte Gewinnausschüttung erst auf, nachdem die Gesellschaft schon den Körperschaftsteuerbescheid und der Gesellschafter seinen Einkommensteuerbescheid erhalten hat. Im Einkommensteuerbescheid ist der überschießende Teil von 5.000 € jedoch noch bei den Einkünften aus der Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer enthalten.

Der Einkommensteuerbescheid kann in diesem Fall vom Finanzamt noch geändert werden, und zwar bis zu einem Jahr, nachdem der Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft unanfechtbar geworden ist (Ablauf der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist). Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen aber nur, wenn die (vierjährige) Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheids noch nicht abgelaufen ist.

Hinweis des Steuerberaters:

Somit beginnt die Festsetzungsfrist nicht neu zu laufen, sondern es kommt nur zu einer Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Frist.