Diese Wesentlichkeitsschwelle hat der Gesetzgeber im Laufe der Jahre immer weiter abgesenkt, so dass immer mehr Anteilsveräußerungen zu gewerblichen Einkünften führten. Zum 01.01.1999 wurde der Grenzbetrag zunächst von 25 % auf 10 % gesenkt und zum 01.01.2002 schließlich auf 1 %.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die 1-%-Grenze verfassungsgemäß ist. Die Richter erklärten, dass es eine politisch motivierte Entscheidung ist, Gewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen zu besteuern. Indem der Gesetzgeber eine Schwelle von nur 1 % in das Gesetz einfügte, wollte - und durfte - er insbesondere Steuerumgehungen verhindern.
Steuerberater in Bonn rät:
Wollen Sie mit einer Klage gegen die einprozentige Besteuerungsschwelle vorgehen, haben Sie nach dieser Entscheidung wenig Aussicht auf Erfolg.