Seit 2009 und der Einführung der Abgeltungsteuer sind aber grundsätzlich keine Kosten für die private Geldanlage mehr absetzbar.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf können seit 2009 aber sowohl die Zinsen als Werbungskosten abgezogen als auch die Verluste mit anderen Einkünften - wie dem Firmengewinn oder Lohn - verrechnet werden. Das gilt, wenn ein GmbH-Gesellschafter die Abgeltungsteuer abwählt und sich für eine Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuertarif entscheidet (Option). Dies darf er selbst dann noch tun, wenn er gar nicht mehr mit Kapitalerträgen aus der Beteiligung rechnen kann - etwa bei einer Liquidation oder einem Verkauf. Denn als Ex-Gesellschafter soll er nicht einerseits ehemalige Erträge versteuern müssen und andererseits nur beschränkt Werbungskosten abziehen können.
Steuerberater-Hinweis:
Das Recht, die Abgeltungsteuer abzuwählen, steht Ihnen offen, wenn Sie
• zu mindestens einem Viertel an der GmbH beteiligt sind oder
• zwischen 1 % und 24,99 % beteiligt und - etwa als Geschäftsführer - für die GmbH beruflich tätig sind.
Den Antrag können Sie über die Anlage KAP stellen.
Vorsicht: Die Finanzverwaltung vertritt hier allerdings eine andere Ansicht: Wird die Beteiligung veräußert, gelten die Voraussetzungen für die Option letztmalig für das Verkaufsjahr als erfüllt. Noch handelt der Fiskus also nach diesem Grundsatz. Eine höchstrichterliche Entscheidung für den Fall des GmbH-Ausstiegs steht noch aus.