Steuerberater in Bonn für GmbH: Grundlagen der Steuerfreiheit
Mit dem Wechsel des Körperschaftsteuersystems zum Halbeinkünfteverfahren wurde eine Vorschrift eingeführt, die folgendem Gestaltungsmodell den Boden entziehen sollte: Eine natürliche Person müsste den Verkauf von Anteilen immerhin noch zur Hälfte versteuern. Um diese Besteuerung zu vermeiden, könnte die natürliche Person die Anteile vor dem Verkauf (zu Nennwerten) in eine Kapitalgesellschaft einbringen und die (einbringungsgeborenen) Anteile anschließend steuerfrei durch die GmbH veräußern lassen.
Dieser Konstellation wollte der Gesetzgeber seinerzeit mit einer Missbrauchsverhinderungsvorschrift vorbeugen, die auf nach dem 15.08.2001 erfolgte Verkäufe anzuwenden ist: Die Steuerfreiheit tritt nicht ein, sofern der Verkauf innerhalb von sieben Jahren seit der Einbringung erfolgt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es dabei maßgeblich auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums und nicht auf eine vor dem 15.08.2001 eingeräumte Verkaufsoption an.
Hinweis des Steuerberaters:
Durch die Änderungen im Umwandlungssteuerrecht wurden die einbringungsgeborenen Anteile im Jahr 2006 abgeschafft. Die Missbrauchsverhinderungsvorschrift ist allerdings weiterhin anzuwenden, wenn die Einbringung vor dem 13.12.2006 erfolgte.