Diese Thematik ist zum Beispiel bei Grundstücks- und Erbengemeinschaften, geschlossenen Immobilien-, Leasing- und Private-Equity-Fonds relevant.
Die entsprechenden Feststellungen zu Veräußerungszeitpunkt, Steuerpflicht und Höhe der Spekulationseinkünfte trifft das Finanzamt bereits auf Gesellschaftsebene. Diese Eckwerte teilen die Finanzbeamten dann den Wohnsitzfinanzämtern der Beteiligten mit.
Zu Spekulationsgeschäften kann es sowohl durch einen Verkauf durch die Gesellschaft selbst als auch durch den Beteiligten bzw. Fondsanleger kommen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/ Main weist auf folgende denkbare Fallkonstellationen hin:
Privates Veräußerungsgeschäft durch die Gesellschaft
Die Gesellschaft tätigt die Anschaffung und Veräußerung selbst innerhalb der ein- bzw. zehnjährigen Spekulationsfrist. In diesem Fall stellt das Finanzamt die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte einheitlich und gesondert fest.
Ihr Steuerberater in Bonn rät:
Einwände können dann durch einen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid (= „Steuerbescheid der Gesellschaft“) geltend gemacht werden.
Privates Veräußerungsgeschäft durch den Beteiligten
Sie als Beteiligter bzw. Fondssparer verkaufen ein Wirtschaftsgut selbst und scheiden innerhalb der Haltefrist aus der Gesellschaft aus. Andere denkbare Konstellation: Die Gemeinschaft veräußert einen Gegenstand nach Ablauf der maßgeblichen Haltefrist. Sie als Gesellschafter sind jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Gesellschaft eingetreten, so dass für Sie die Haltefrist noch nicht abgelaufen ist.
In diesen Fällen ist keine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen. Stattdessen muss das Finanzamt den Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt sowie die Höhe der Einkünfte für jeden Beteiligten getrennt ermitteln.
Hinweis des Steuerberaters:
Falls der Beteiligte Einwände gegen die Erfassung der Einkünfte hat, muss er direkt gegen seinen Einkommensteuerbescheid vorgehen (z.B. durch einen Einspruch). Das Finanzamt der Gesellschaft leistet dem Wohnsitzfinanzamt aber Amtshilfe.