Steuerberater Bonn
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Vermögensverwaltende Personengesellschaft: Stille Reserven bei Grundstücksverkauf

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, an der mindestens ein Gesellschafter betrieblich beteiligt ist, indem er seine Anteile im Betriebsvermögen hält, spricht man von sogenannten Zebragesellschaften.

Konsequenz hieraus ist, dass aus der Personengesellschaft sowohl Vermietungseinkünfte als auch gewerbliche Einkünfte resultieren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich genauer mit dem Wesen der Zebragesellschaft befasst: Ein gewerblich tätiger Gesellschafter hatte ein Grundstück an seine Zebragesellschaft veräußert; er hielt als Kommanditist eine 99%ige Beteiligung. Infolge der Übertragung hatte das Finanzamt die stillen Reserven des Grundstücks aufgedeckt und einen steuerpflichtigen Gewinn in Millionenhöhe angesetzt.

Stuerberater Hinweis:

Unter stillen Reserven versteht man die Differenz zwischen dem wirklichen Wert eines Wirtschaftsguts und seinem Buchwert. Stille Reserven können über die Jahre durch Preisschwankungen entstehen.

Der BFH hat geurteilt, dass 99 % der stillen Reserven nicht aufgedeckt werden dürfen, da das Grundstück im Betriebsvermögen des Gesellschafters verblieben ist. Es hat das Betriebsvermögen nicht gewechselt, da eine vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst über kein Betriebsvermögen verfügt. Steuerrechtlich liegt also keine Veräußerung vor, da das Wirtschaftsgut (im Zuge der Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft) im Betriebsvermögen des gewerblich tätigen Gesellschafters verblieben ist. Die Übertragung konnte somit weitgehend steuerneutral erfolgen.

Hinweis des Steuerberaters:

Nach Auffassung des BFH ist dadurch auch keine Besteuerungslücke entstanden. Denn spätestens wenn die Zebragesellschaft das Grundstück weiterveräußert, müssen 99 % der stillen Reserven aufgedeckt und dem gewerblich tätigen Gesellschafter zugerechnet werden.