Während der laufenden Steuerberatung sollte der Steuerberater grundsätzlich zu Rate gezogen werden, wenn entsprechende Verträge von Mandanten abgeschlossen werden. Die rechtssichere Formulierung der Verträge ist dabei genauso wichtig wie die spätere exakte Duchführung durch die Beteiligten. Insbesondere gilt zu beachten, dass Fremdüblichkeit gewahrt ist.
Kredite zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (z.B. zu Vereinbarungen über Laufzeit, Rückzahlung, Verzugsfolgen, Zinsen und Sicherung, BFH 6.10.09, IX R 4/09, BFH/NV 10, 623).
Diese besonderen Anforderungen bilden allerdings nur Indizien und sind keine Tatbestandsmerkmale. Dementsprechend sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles mehrere Indizien einzubeziehen. Hieran bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es fehlt bereits an einer an den Vorgaben des GG sowie der Rechtsprechung des BVerfG orientierten Auseinandersetzung mit der Problematik (BFH 2.3.11, IX B 144/10).