Steuerberater Bonn
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Verzögerungsgeld: Finanzamt muss Sorgfalt walten lassen

Das Finanzamt kann im Rahmen einer Betriebsprüfung - etwa bei verschuldeten Verzögerungen - zu einem effektiven Druckmittel greifen: Seit 2008 darf es ein sogenanntes Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festsetzen.

Ein entscheidender Unterschied zum Zwangsgeld besteht darin, dass ein Verzögerungsgeld selbst dann noch zu zahlen ist, wenn man der Aufforderung des Betriebsprüfers nach der Festsetzung des Geldes doch noch nachkommt.

Das Verzögerungsgeld kann Sie in folgenden Fällen treffen:

1.     Sie verweigern dem Betriebsprüfer den Zugriff auf Ihre EDV-Buchhaltung.

2.     Sie legen im Rahmen einer Außenprüfung nicht die angeforderten Unterlagen vor.

3.     Sie erteilen nicht die erwünschten Auskünfte.

4.     Sie verlagern Ihre EDV-Buchführung ohne Zustimmung des Finanzamts ins Ausland bzw. verlagern sie trotz Aufforderung des Fiskus nicht zurück nach Deutschland.

5.     Sie verfügen als Privatperson über Jahreseinkünfte von mehr als 500.000 € und verletzen die Aufbewahrungspflichten für Einnahme- und Werbungskostenbelege.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) hat jetzt entschieden, dass sich die erstmalige Festsetzung des Verzögerungsgeldes wegen nichtvorgelegter Buchführungsunterlagen auf wesentliche Fälle beschränken muss. Ein solcher „wesentlicher“ Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn sich ein Unternehmer mehrfach Verzögerungen über einen längeren Zeitraum zuschulden kommen lässt.

Zudem muss das Finanzamt eine angemessene Frist zur Vorlage der Unterlagen setzen, bevor es den Sanktionsmechanismus in Gang setzt. Im Urteilsfall verstrichen nur zwölf Tage zwischen Vorlageersuchen und Fristende, bevor das Amt zum Verzögerungsgeld griff. Diese Fristsetzung war viel zu kurz, urteilte das FG. Auch verlässt eine sofortige Festsetzung des Verzögerungsgeldes ohne weitere Vorwarnung den Ermessensspielraum des Finanzamts. Betriebsprüfer sollten beachten, dass selbst ein Verzögerungsgeld von 2.500 € schon eine erhebliche Sanktion für den Geprüften darstellt.

Steuerberater Hinweis:

Nach der Entscheidung des FG dürfen die Finanzämter also nicht vorschnell zum Verzögerungsgeld greifen, sondern müssen mit Augenmaß handeln. Wer bei einer Betriebsprüfung nicht kooperiert, muss dennoch verstärkt damit rechnen, mit dem neuen Druckmittel konfrontiert zu werden. Denn das Verzögerungsgeld kann meist schneller festgesetzt werden als andere Zwangsmittel und ist deshalb eine besonders schlagkräftige Sanktion.