Denn soweit nicht erkennbar ist, dass der Steuerberater den Einspruch als erledigt ansieht, tritt auch nicht automatisch eine Erledigung ein. Insoweit bleibt das Einspruchsverfahren auch dann anhängig, wenn die Beamten davon ausgehen, dass Sie keinen weiter gehenden Antrag mehr verfolgen. Der Einspruch erledigt sich in der Regel erst dadurch, dass Sie in irgendeiner Weise - unter Umständen auch stillschweigend - zu erkennen geben, dass Sie das Einspruchsverfahren ebenfalls als erledigt ansehen.
Hintergrund:
Gibt das Finanzamt Ihrem ursprünglichen Begehren zunächst vollständig statt und erweitern Sie dieses dann innerhalb der Einspruchsfrist, deckt der Abhilfebescheid letztlich nicht den abgewandelten Antrag ab. Mit Einspruchseinlegung soll zwar angegeben werden, inwieweit ein Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Diese Angaben müssen jedoch nicht sofort gemacht, sondern können im Laufe des Verfahrens nachgeholt werden. Zur Fristwahrung wird häufig zunächst nur angekündigt, eine Begründung nachzureichen. Diese Ankündigung ist aber verzichtbar, da es offensichtlich ist, dass eine Begründung des Rechtsbehelfs dessen Erfolgsaussichten erheblich steigert.
Ihr Steuerberater in Bonn rät:
Bei der Erweiterung eines bereits eingelegten Einspruchs können Sie sich auf ein günstiges Urteil berufen, das zuvor noch nicht bekannt war. Sie können beispielsweise im Hinblick auf zu erwartende, aber noch nicht ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs oder auch des Bundesverfassungsgerichts Rechtsbehelfe einlegen, um Ihren Steuerfall offenzuhalten.