Steuerberater Bonn
Kessenich / Poppelsdorf

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Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen

Unternehmer können einen Vorsteuerabzug nur für Lieferungen oder Leistungen beanspruchen, die sie für ihr Unternehmen beziehen. Deshalb kommt ein Vorsteuerabzug zum Beispiel nicht in Betracht, wenn sich der Unternehmer ein Möbelstück für sein privates Wohnzimmer liefern lässt.

Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen als auch für den privaten Bereich vorgesehen, kann der Steuerberater ihn nur im Rahmen des Unternehmens verbuchen, wenn der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Er hat ein Zuordnungswahlrecht und kann den Gegenstand (z.B. einen Pkw mit mindestens 10 %iger unternehmerischer Nutzung)

·         komplett seinem Unternehmen zuordnen,

·         komplett im Privatvermögen belassen oder

·         seinem Unternehmen nur mit dem unternehmerischen Nutzungsanteil zuordnen.

Diese Zuordnungsentscheidung muss er bereits bei Anschaffung oder zumindest „zeitnah“ nach außen hin dokumentieren, zum Beispiel indem er die Vorsteuerbeträge geltend macht. Anderenfalls kann er die Vorsteuer nicht abziehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich untersucht, wann eine Zuordnung noch als „zeitnah“ gilt. Nach Ansicht des Gerichts muss der Vorsteuerabzug nicht zwingend in der ersten Umsatzsteuervoranmeldung, spätestens aber in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung des betreffenden Jahres vorgenommen werden. Eine zeitnahe Zuordnung liegt aber nur dann vor, wenn die betreffende Umsatzsteuererklärung spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres eingereicht wird. Erfolgt die Zuordnung jedoch erst in einer später eingegangenen Umsatzsteuererklärung, wird kein Vorsteuerabzug mehr gewährt.

Hinweis des Steuerberaters:


Selbst wenn für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung eine Fristverlängerung besteht (z.B. weil der Unternehmer steuerlich beraten ist), muss die Zuordnung zum Unternehmen spätestens bis zum 31.05. erfolgt sein. Der BFH argumentiert, dass Fristverlängerungen nur für Steuererklärungen gelten und nicht für die Ausübung von Wahlrechten.