In der Praxis wird unterschieden zwischen
- einer Finanzholding, die lediglich gesellschaftsrechtliche Beteiligungen hält bzw. verwaltet und die keine Leistungen gegen Entgelt erbringt,
- einer gemischten Holding, die gegenüber einigen ihrer Tochtergesellschaften in geschäftsleitender Funktion auftritt und gegenüber anderen Töchtern nur ihre verwaltende Funktion wahrnimmt, und
- einer Funktionsholding, die nicht nur Beteiligungen hält, sondern auch aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift (einheitliche Leitung).
Mit Letzterer hat sich kürzlich einer der Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst. Konkret ging es um die Frage, inwieweit einer Funktionsholding ein Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen zusteht. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil ist hier erforderlich, da die Holding hinsichtlich ihrer Tätigkeit „Halten von Anteilen“ nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Aufgrund bestehender Rechtsunsicherheiten hat der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun die Frage vorgelegt, nach welchen unionsrechtlichen Kriterien die Vorsteuer aufzuteilen ist.
Hinweis des Steuerberaters:
Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH zu den Vorlagefragen äußern wird. Einspruchsführer sollten in gleichgelagerten Fällen auf die Vorlagebeschlüsse verweisen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen; so können sie später in ihrem eigenen Fall von einer begünstigenden Rechtsprechung profitieren.