Steuerberater Bonn
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Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Steuerberater und Unternehmer sehen sich gleichermaßen den praktischen Problemen rund um den innergemeinschaftlichen Erwerb ausgesetzt. Zu Fragen des Vorsteuerabzugs hat jetzt das BMF Stellung genommen. Wir fassen für Sie zusammen:

Grundsätzlich unterliegen die Warenbewegungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU der Erwerbsbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Ware endgültig verbleibt (Bestimmungsmitgliedstaat).

Beispiel: Unternehmer U erwirbt Ware für sein Unternehmen bei Unternehmer F in Frankreich. Die Ware wird in sein Unternehmen nach Deutschland transportiert. Die Lieferung in Frankreich ist als innergemeinschaftliche Lieferung für F umsatzsteuerfrei. Allerdings muss Unternehmer U die Ware in Deutschland der Besteuerung unterwerfen. Dieser Vorgang wird Erwerbsbesteuerung genannt. Sofern U zum vollen Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen berechtigt ist, kann er aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb einen Vorsteuerabzug geltend machen. Aufgrund des Vorsteuerabzugs entsteht dann keine steuerliche Belastung.

Durch diese Konstruktion des Gesetzgebers wird sichergestellt, dass die Besteuerung einer Ware in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem sie dauerhaft verbleiben soll. Dabei knüpft die Erwerbsbesteuerung daran an, wo der Gegenstand der Lieferung tatsächlich endgültig verbleibt. In diesem Mitgliedstaat ist die Besteuerung dann durchzuführen.

Grundsätzlich soll der Unternehmer, der die Ware erwirbt, bei der Lieferung die USt-IdNr. des EU-Mitgliedstaates angeben, in den die Ware verbracht wird. Verwendet er jedoch die USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates, muss zusätzlich auch dort versteuert werden. Die Versteuerung kann unterbleiben, wenn der Unternehmer nachweist, dass er die Ware im Bestimmungsmitgliedstaat versteuert hat.

Beispiel: Wie im ersten Beispiel erwirbt der Unternehmer Waren in Frankreich. Für die Lieferung in Frankreich gibt er seine deutsche USt-IdNr. an. Tatsächlich wird die Ware jedoch nach Österreich gebracht.

In diesem Fall ist in Österreich ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Wegen der Verwendung der USt-IdNr. ist aber auch in Deutschland ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Somit kommt es zunächst zu einer Doppelbesteuerung. Die Besteuerung in Deutschland unterbleibt, wenn der Unternehmer nachweist, dass eine Erwerbsbesteuerung in Österreich durchgeführt wurde. Fehlt der Nachweis, bleibt es bei der Doppelbesteuerung.

In Österreich kann der Unternehmer allerdings einen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb geltend machen, so dass sich im Regelfall seine Steuerlast auf null reduziert. In Deutschland ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich auch das BMF angeschlossen hat.

Steuerberater Hinweis:

Beim Einkauf von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten empfiehlt es sich, immer die USt-IdNr. des tatsächlichen Bestimmungsmitgliedstaates zu verwenden. Andernfalls kann es zu einer Belastung mit Umsatzsteuer bzw. zu Problemen mit dem Finanzamt kommen.