Der Steuerberater kann im Rahmen der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung vom steuerpflichtigen Erwerb anlässlich des Todesfalls grundsätzlich bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dazu gehören die vom Erblasser herrührenden Schulden sowie Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie Kosten der Bestattung und für ein angemessenes Grabdenkmal.